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§ 14 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)
§ 14 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Immersive Medien produzieren",
- 2.
- „Immersive Medien konzipieren und gestalten",
- 3.
- „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_GiMedAusbV.htm