§ 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.
Frühere Fassungen von § 14 GrStG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGrundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes ... II Bemessung der Grundsteuer § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 15 ... 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist." 5. In § 14 werden die Wörter „6 vom Tausend" durch die Angabe „0,55 Promille" ...
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