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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende



(1) Die oder der Modulverantwortliche

1.
betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,

2.
erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,

3.
nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet sie.

(2) 1Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer. 2Für Prüfungen, die keine archivarischen Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,

1.
ein Hochschulstudium absolviert hat und

2.
über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.



 

Zitierungen von § 14 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 HArchDVDV Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung (vom 01.05.2019)
... S. 123). (4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im ... allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen. (5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren ...
§ 13 HArchDVDV Ausbildungsleitung
...  4. bestellt a) die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende ( § 14 Absatz 2 ) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien, ...
§ 15 HArchDVDV Berufspraktische Studien (vom 01.05.2019)
... weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 2 2. ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
... weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen." 9. § 17 wird wie folgt geändert: ...