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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. 2Diese müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Referendarinnen und Referendare sicher.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. 2Die Ausbildungsbeauftragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 3Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Referendarinnen und Referendaren.
(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. 2Die Ausbildenden berichten der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) 1Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
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