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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
1Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes. 2Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. 3Er dauert in der Regel 18 Monate.
§ 2 Ausbildungsziele
1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. 3Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden.
§ 3 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.
§ 4 Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. 2Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.
(2) 1Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. 2Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 3In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 5 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 14 | ||
3 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 12 | ||
5 | 11 | ||
6 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 9 | ||
8 | 8 | ||
9 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 6 | ||
11 | 5 | ||
12 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 3 | ||
14 | 2 | ||
15 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes geeignet sind. 3Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
§ 7 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.
(2) 1Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. 2Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. 3Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
§ 8 Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 9 Schriftlicher Teil
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,
- 2.
- einem Aufsatz sowie
- 3.
- einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
§ 10 Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einer Gruppenaufgabe,
- 2.
- einem strukturierten Interview mit einer Präsentation sowie
- 3.
- einem Fachkolloquium.
(2) 1Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2Im Fachkolloquium wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt.
(3) 1Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2In ihnen werden festgelegt:
- 1.
- die Kompetenzbereiche,
- 2.
- ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschnitten und
- 3.
- die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).
§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | |
1 | 1 | Die Eignung liegt deutlich über den Anfor- derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf- bahn zu erwarten. |
2 | 1,5 | Die Eignung liegt über den Anforderun- gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
3 | 2 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr- scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
4 | 2,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken be- haftet. |
5 | 3 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Lauf- bahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. |
6 | 3,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedi- gende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, je- doch mit gewissen Risiken verbunden. |
7 | 4 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deut- lichen Einschränkungen noch zu erwar- ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. |
8 | 5 | Die Eignung entspricht nicht den Anfor- derungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. |
(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.
(3) 1In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten Interview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(4) 1Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(5) Für die Bewertung des Fachkolloquiums wird eine Note nach Absatz 1 festgelegt.
§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,
- 2.
- das Fachkolloquium mit der Note 5 bewertet worden ist oder
- 3.
- im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
- 1.
- der Aufsatz mit 20 Prozent,
- 2.
- der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit 15 Prozent,
- 3.
- die Bewertung der Kompetenzbereiche der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews mit 50 Prozent sowie
- 4.
- das Fachkolloquium mit 15 Prozent.
(2) Anhand der errechneten Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. 2Diese müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Referendarinnen und Referendare sicher.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. 2Die Ausbildungsbeauftragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 3Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Referendarinnen und Referendaren.
(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. 2Die Ausbildenden berichten der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) 1Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
- 1.
- die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
- 2.
- für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der Referendarin oder dem Referendar bekannt.
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Wochen.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll den Referendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des höheren Bankdienstes erforderlich ist. 2Die Referendarinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. 3Daneben sollen sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkenntnisse dienen.
(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen rechtlichen Aspekte. 2Sie berücksichtigt insbesondere die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische und internationale Zusammenhänge.
(4) 1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen. 2Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach Absatz 3 Satz 1 gestellt. 3Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(5) 1Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. 2Kann eine Referendarin oder ein Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. 3Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.
§ 17 Berufspraktische Ausbildung
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare mit den wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes vertraut gemacht.
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orientierungsphase. 2Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.
(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Referendarin und jeden Referendar eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. 2Die Referendarin oder der Referendar erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 19 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 20 Prüfungsamt
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. 2Das Prüfungsamt hat
- 1.
- für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
- 2.
- zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für eine mündliche Abschlussprüfung entweder die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst angehörende Person zu bestimmen,
- 3.
- die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfungen festzulegen,
- 4.
- sicherzustellen, dass bei allen Referendarinnen und Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
- 5.
- die Entscheidungen der Prüfungskommission zu vollziehen.
- 1.
- Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende Referendarin oder ein zu prüfender Referendar dem widerspricht,
- 2.
- zulassen, dass weitere Personen, die auf eine Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission vorbereitet werden sollen, bei der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind.
(2) 1Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 4Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. 5Wiederbestellung ist zulässig. 6Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. 2Sie werden den Referendarinnen und Referendaren vom Prüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt.
(6) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. 2Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
§ 21 Prüfungskommission
(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. 2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. 4Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 5Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. 2Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei fünfstündigen Klausuren. 2Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 gestellt. 3Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. 4Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.
(3) 1Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 3Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. 4Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.
(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 23 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer
- 1.
- in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
- in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 und
- 2.
- einem Referat mit anschließender Diskussion.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(5) 1Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. 3Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
(6) 1Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. 2Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. 3Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. 3Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
(9) 1Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 3Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen.
(3) 1Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. 2Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungsamt fest.
§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. 3Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt,
- 2.
- keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
- 3.
- insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Ausbildungsrangpunktzahl,
- 2.
- der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
§ 27 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) 1Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. 2Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. 3Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfindet. 2Die Frist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. 3Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.
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