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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 7 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.
(2) 1Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. 2Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. 3Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
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