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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 9 Schriftlicher Teil
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,
- 2.
- einem Aufsatz sowie
- 3.
- einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
Zitierungen von § 9 HBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HBankDVDV Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
... Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) ...
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