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Artikel 14 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 14 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 6. Dezember 2024 AStG § 21

§ 21 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen."

2.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 bis 13" durch die Angabe „§§ 7 bis 10, 12, 13" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 11 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden" eingefügt.