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§ 14 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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§ 14 Vereinbarung der Vergütung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.
Zitierungen von § 14 JVEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 JVEG Besondere Vergütung (vom 20.07.2024)
... Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung ( § 14 ) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 19 2. JustizModG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14 ) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 ... für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14 ) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen ...
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