Tools:
Update via:
§ 14 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
| |
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
| |
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit G. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165 m.W.v. 1. Mai 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 14 JVKostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365 |
aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell | vor 01.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 JVKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 11.10.2024)
... und im gericht- lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson- dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 5 VSBGEG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes". 2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilten" die Wörter „sowie im ...
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Artikel 3 DECHPolVtrEG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... § 14 Absatz 2 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_JVKostG.htm