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§ 14 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 14 Anforderungen an Gebote
(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- der Unternehmenssitz und
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
- 2.
- den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3.
- die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,
- 4.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 5.
- die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,
- 6.
- den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 7.
- den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,
- 8.
- den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,
- 9.
- die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,
- 10.
- die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 11.
- die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,
- 12.
- die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und
- 13.
- eine aktuelle Bankverbindung.
(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.
(3) 1Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. 2Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) 1Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. 2Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. 3Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.
Text in der Fassung des Artikels 3a Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2682 m.W.v. 10. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 14 KVBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 KVBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KVBG Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... die Nettonennleistung in Megawatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat, 14. „Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die ...
§ 17 KVBG Ausschluss von Geboten
... nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind, 2. das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ...
§ 18 KVBG Zuschlagsverfahren (vom 27.07.2021)
... der Steinkohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei. (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betreibern der ... Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu ... Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die ...
§ 65 KVBG Bußgeldvorschriften (vom 27.07.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 29 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3a WindSeeGuaÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 13 WaStNUG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach ... in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die ...
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