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§ 14 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 14 Allgemeine Verfahrensregeln



(1) 1Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. 3Die Beigeladenen werden im Rubrum von Beschlüssen mit Ausnahme des Musterentscheids nicht bezeichnet.

(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. 2Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.



 

Zitierungen von § 14 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
...  5. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 14 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 6. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
...  5. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 14 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 6. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach ...