(1)
1Für jede der in
§ 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen.
2Zunächst sind Indikatoren aus
Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen.
3Soweit das Institut für eine der in
§ 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus
Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist.
4Unter Beachtung des Grundsatzes aus
§ 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen.
5Die Institute können hierbei die in
Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden.
6Das Institut ist nicht zur Darstellung von qualitativen Indikatoren verpflichtet, wenn es im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung des Instituts nicht geeignet sind.
(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makroökonomische Indikatoren nach
§ 7 Absatz 3 Satz 2 in den Sanierungsplan aufzunehmen.
(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392