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§ 14 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

§ 14 Speicherung und Löschung von Daten



(1) 1In einem Vorgang zusammengefasste Daten dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden, um sie den zugriffsberechtigten Personen nach Maßgabe des § 5 zu Informationszwecken zugänglich zu machen. 2Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abgeschlossen worden ist. 3Ein Vorgang gilt in dem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem zuletzt Änderungen in Bezug auf den Vorgang vorgenommen worden sind. 4Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder sämtliche Nutzer, die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Zugriff auf den Vorgang haben, die Löschung verlangen, ist die Zusammenfassung der Daten in dem Vorgang aufzuheben und sind die Sachverhaltsdaten und die elektronischen Dokumente des betreffenden Vorgangs unverzüglich zu löschen.

(2) 1Nutzerdaten dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden, um sie dem Nutzer zum Zwecke der Nutzung des Videokommunikationssystems zugänglich zu machen. 2Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Nutzer die technische Zugangsberechtigung eingeräumt wurde. 3Die Frist beginnt erneut mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nutzerdaten zuletzt in einem Vorgang zusammengefasst waren. 4Die Frist kann mit Zustimmung des Nutzers um jeweils zwei Jahre verlängert werden. 5Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder der Nutzer die Löschung verlangt, sind die Nutzerdaten unverzüglich zu löschen.



 

Zitierungen von § 14 NotViKoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotViKoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NotViKoV Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
... Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 4 endet, sobald die zu dem Nutzer gespeicherten Nutzerdaten nach § 14 Absatz 2 Satz 5 zu löschen sind. (3) Im Fall einer ständigen Vertretung soll die technische ...