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§ 14 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)
§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,
- 2.
- physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- 5.
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
- 6.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- 7.
- Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,
- 9.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
- Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 11.
- Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie
- 12.
- Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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