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Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin (Orgelbauerausbildungsverordnung - OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Orgelbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer" nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Orgelbau oder

b)
Pfeifenbau sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

3.
Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

4.
Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,

5.
Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

6.
Planen von Windversorgungsanlagen,

7.
Bauen von Schleifwindladen,

8.
Herstellen von Holzpfeifen,

9.
Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,

10.
Vormontieren von Orgeln,

11.
Stimmen von Orgelpfeifen,

12.
Intonieren von Orgelpfeifen,

13.
Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,

14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

15.
Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau sind:

1.
Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,

2.
Herstellen von Spieltischen,

3.
Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,

4.
Herstellen von Gehäusen,

5.
Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie

6.
Montieren und Einregulieren von Orgeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau sind:

1.
Herstellen von Platten für Metallpfeifen,

2.
Herstellen von labialen Metallpfeifen,

3.
Herstellen von lingualen Metallpfeifen,

4.
Kröpfen von Metallpfeifen sowie

5.
Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

4.
Umweltschutz.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) 1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

2.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

3.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

4.
Messungen durchzuführen,

5.
Maße zu übertragen,

6.
Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,

7.
Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,

8.
Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,

9.
Stimmwerkzeuge auszuwählen,

10.
labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,

11.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. 2Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.


Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 9 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 10 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau

§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planen und Konstruieren sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

5.
Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,

6.
Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,

7.
Funktionsprüfungen durchzuführen,

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Gestalten und Herstellen eines Portativs,

2.
Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,

3.
Herstellen einer Windlade oder

4.
Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.

2Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. 3Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,

6.
Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,

7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,

2.
Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,

3.
Herstellen eines Rollventils und

4.
Herstellen gezinkter Eckverbindungen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens zehn Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren



(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

2.
physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

5.
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

6.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

8.
elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,

9.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10.
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

11.
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

12.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,

3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Planen und Konstruieren" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau

§ 18 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Pfeifenbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planen und Konstruieren sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.
Mensuren festzulegen,

5.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

6.
Pfeifenteile herzustellen,

7.
Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,

8.
Pfeifen zu kröpfen,

9.
Oberflächen zu bearbeiten,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,

2.
Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,

3.
Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und

4.
Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.

2Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 3Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,

6.
Pfeifenteile zu bearbeiten,

7.
Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,

8.
labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und zu stimmen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen in Zwei-Fuß-Größe,

2.
Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,

3.
Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindrischen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Prospektpfeife,

4.
Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicherpfeifen mit Ansprachehilfen oder

5.
Reparieren von defekten Pfeifen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren



(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

2.
physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

5.
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

6.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

8.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

9.
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

10.
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

11.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,

3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".


§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Planen und Konstruieren" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 1. August 2019 OrgbAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Ar-
beitsumfang abschätzen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten
und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag
berücksichtigen
c) Informationen aus analogen und digitalen Medien
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumen-
ten entnehmen und nutzen
e) Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe
auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen,
bereitstellen und lagern
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-
lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialaus-
nutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs-
methoden und Verwendungszweck festlegen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse auswählen
3 
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
und festlegen und dabei technologische, wirtschaft-
liche, ökologische, terminliche und sicherheitstech-
nische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie
vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber-
greifende Leistungen berücksichtigen
i) informationstechnische Systeme zur Auftragspla-
nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung an-
wenden
j) Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen
und sichern
k) Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln
l) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologi-
sche Aspekte berücksichtigen, betriebliche und ge-
setzliche Vorgaben beachten
m) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn-
zeichnen, verpacken und lagern
n) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-
sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes
durchführen
o) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Er-
gebnisse dokumentieren
 2
2Erstellen und Anwenden von
Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruk-
tionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusam-
menhängen und historischen Gesichtspunkten unter-
scheiden
b) Schaltpläne erstellen und anwenden
c) auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbe-
sondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware,
erstellen
d) Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und
Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen,
auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei his-
torische, funktionale, ergonomische und technische
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Um-
setzbarkeit prüfen
f) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen
g) Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie
Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschrif-
ten beachten
2 
3Auswählen, Handhaben und
Warten von Werkzeugen,
Geräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Ver-
wendungszweck auswählen, prüfen und einstellen
b) Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben,
insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war-
ten
d) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeu-
gen, Geräten und Maschinen feststellen und Maß-
nahmen zur Beseitigung ergreifen
e) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-
keit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsge-
rüste auf- und abbauen
f) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
2 
4Be- und Verarbeiten von Holz,
Metallen, Kunststoffen und
sonstigen Werkstoffen sowie
von Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften un-
terscheiden
b) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswäh-
len und dabei akustische, optische, physikalische
und mechanische Eigenschaften berücksichtigen
c) Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe
sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei
Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Bei-
zen, nach Verwendungszweck unterscheiden und an-
wenden
f) Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten,
insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren
und Schleifen
12 
g) Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be-
und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen,
Bohren, Biegen und Schneiden
h) Leder und Textilien nach Verwendungszweck aus-
wählen, manuell zurichten und verarbeiten
i) Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen
gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbe-
sondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
auswählen und Verbindungen herstellen und dabei
Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-
schutz und zur Verarbeitung beachten
  
j) Holzfeuchte bestimmen
k) Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und
Quellmaß beachten
l) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswäh-
len, fügen und zusammensetzen
 2
5Behandeln und Gestalten
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflä-
chen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung be-
urteilen
b) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-
tragstechniken unterscheiden
c) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und
Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungs-
mittel auswählen und für die Verarbeitung vorberei-
ten
d) Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln
e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-
cken, unterscheiden
f) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grun-
dieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten
g) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-
heben
i) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutz-
mittel auftragen
k) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Rest-
stoffe lagern und der Entsorgung zuführen
l) kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
m) Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-
schutz und zum Arbeitsschutz ergreifen
5 
6Planen von
Windversorgungsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Or-
geln nach Bauarten, Historie und Verwendung unter-
scheiden
b) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und
Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen
5 
  c) Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwen-
dungszweck unterscheiden und auswählen
d) Windregulierungseinrichtungen zuordnen
e) Winddruck messen und abwiegen
  
7Bauen von Schleifwindladen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Wind-
ladensystemen und Trakturen unterscheiden
b) Materialien beim Bau unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
c) Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und
mit Spunddeckeln verschließen
d) Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme
herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen so-
wie Höhenabstand austarieren
e) Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zu-
behör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie
Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten
f) Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigen-
schaften und Verarbeitung unterscheiden
g) Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen
8 
8Herstellen von Holzpfeifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktions-
formen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterschei-
den
b) Materialien auswählen und verwenden
c) Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maß-
verhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der
Pfeifen berücksichtigen
d) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und
Klangfarbe einordnen
e) Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionie-
rungen berücksichtigen
f) Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei
Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabien-
kanten beachten
g) Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper an-
bringen
h) Kernspalten anbringen
i) Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und
Schieber, herstellen und anbringen
j) Holzpfeifen kröpfen
6 
9Anfertigen von offenen,
zylindrischen Labialpfeifen
aus Metall
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen,
Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
b) Materialien und Legierungen beim Herstellen von
Pfeifen auswählen und verwenden
c) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und
Klangfarbe einordnen
d) Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßver-
hältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfei-
fen berücksichtigen
e) zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Me-
tallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durch-
messer der Pfeifenkörper berücksichtigen
12 
  f) Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei
Proportionierungen berücksichtigen
g) Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstel-
len sowie Oberlabien und Unterlabien drücken
h) Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifen-
körper zusammensetzen
i) Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben
anbringen
  
10Vormontieren von Orgeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Or-
gelteilen unterscheiden und dabei optische und funk-
tionale Gegebenheiten beachten
b) Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und
Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit
prüfen, zusammenbauen und montieren
c) mechanische und statische Verbindungen auf Funk-
tionen prüfen
d) Pfeifen einbauen
e) Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken,
lagern und für den Versand vorbereiten
 10
11 Stimmen von Orgelpfeifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte
Stimmung unterscheiden
b) Stimmwerkzeuge festlegen
c) labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei
Raumtemperatur berücksichtigen
7 
d) Stimmsysteme unterscheiden
e) gleichstufig temperierte Stimmung anwenden
 2
12Intonieren von Orgelpfeifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonations-
stile unterscheiden
b) Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen
c) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
d) Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe
beachten
e) Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwer-
fen
f) Zungenregister und Labialregister auf der Intonier-
lade vorstimmen
g) Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfei-
fen intonieren
h) Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen
 6
13Pflegen, Warten und
Reparieren von Orgeln und
Harmonien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen
und dokumentieren und dabei Historie beachten
b) Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren
sowie Funktionsfähigkeit prüfen
c) Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten,
Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachre-
gulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen
  
  d) Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen
e) Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Wind-
druck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrol-
lieren und Gehäuseresonanzen beheben
f) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
g) Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere de-
fekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte
Teile austauschen
h) Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchfüh-
ren
12 
14 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen
Messfehlern berücksichtigen
e) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren
f) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-
gen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvor-
schläge aufzeigen
g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
2 
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen
l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
 2
15 Beraten von Kunden und
Anbieten von Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische, auch fremdsprachige, Informa-
tionen beschaffen, nutzen und auswerten
2 
d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-
weisen berücksichtigen
e) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum infor-
mieren
f) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit
prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
vergleichen
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
 2
  h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
i) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
j) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
  


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Bauen von Windladen und
Windversorgungssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Windladenkörper, insbesondere Ton- und Register-
kanzellenladen, anfertigen
b) Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum
Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen
und anwenden
c) Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse ein-
bringen
d) Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren
e) Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen
f) Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und
pneumatische, montieren
g) Einzelteile zu Windladen zusammenbauen
h) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und
Ausgleichsbälge, herstellen und einbauen
i) Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren
und abdichten
j) Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren
k) Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen
und einstellen
l) Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen
und montieren
 15
2Herstellen von Spieltischen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen,
Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Er-
gonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterschei-
den
b) Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen
auswählen und bereitstellen
c) Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen
d) Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren
und regulieren
e) Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Kop-
peln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schal-
ter, anordnen und einbauen
 15
  f) Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte,
Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anferti-
gen und in Spieltische einbauen
g) Beleuchtungen in Spieltische einbauen
h) Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke ein-
bauen
i) Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und
Registersteuerungen auswählen und einbauen
  
3Installieren von elektrischen
und elektronischen Bauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) elektrische und elektronische Bauteile nach Verwen-
dungszweck unterscheiden und auswählen
b) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften be-
achten
c) Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen,
nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und
installieren und dabei Verkabelungsvorschriften be-
achten
d) Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen
und verbinden
e) elektromechanische und elektrotechnische Funk-
tionsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-
mentieren
f) Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu
deren Beseitigung ergreifen
 10
4Herstellen von Gehäusen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen
unterscheiden
b) Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Fül-
lungstechniken, herstellen
c) Tragwerkteile anfertigen
d) Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren her-
stellen
e) Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren
 10
5Anfertigen und Montieren
von Trakturteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertrak-
tursystemen, insbesondere von mechanischen und
pneumatischen, unterscheiden
b) mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wip-
pen, Wellen und Abstrakten, anfertigen
c) pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen
und Ventile, herstellen und verbinden
d) Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen
montieren
e) Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regu-
lieren
 13
6Montieren und Einregulieren
von Orgeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und ein-
messen sowie Baustelle einrichten
b) Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Wind-
laden legen und Orgelteile montieren
c) Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen
d) Trakturen regulieren
 15
  e) technische Funktionstests durchführen
f) Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Ge-
gebenheiten der Räumlichkeiten anpassen
g) Pfeifen stimmen
h) klangliche Funktionstests durchführen
i) Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die
Kunden vorbereiten
  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Herstellen von Platten für
Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsicht-
lich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild,
auswählen
b) Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen,
Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und
kontrollieren
c) Platten in benötigten Stärken gießen
d) Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen
sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und
lagern
e) bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf
Stärke kontrollieren
f) Platten nach Vorgaben lagern
g) Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie
Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüs-
sigen Metallen beachten
 16
2Herstellen von labialen
Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und koni-
sche, sowie Materialzusammensetzungen von labia-
len Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zu-
schnittmaße ableiten
c) Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach
vorgegebenen Eckwerten erstellen
d) Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden
e) Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifen-
füße aufrollen und richten
f) Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löt-
temperatur beachten
g) Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien,
insbesondere mit eingelöteten und gedrückten La-
bien, versehen und dabei die Labienformen beachten
h) Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und
Bärte, herstellen
i) Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbe-
reiten und bestoßen
 25
  j) Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspalten-
weite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße
zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen
k) Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte
und Stimmrollen, anbringen
l) Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbe-
sondere durch Polieren
  
3Herstellen von lingualen
Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Bauformen und Materialzusammensetzungen von lin-
gualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwen-
dungszweck auswählen
b) Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach
vorgegebenen Eckwerten erstellen
c) Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf,
Stimmkrücke und Stiefel, herstellen
d) Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindri-
sche und Sonderformen, herstellen
e) Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen
und französischen Bauarten, herstellen
f) Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch
Löten
g) Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zun-
genblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen
montieren
h) Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen
 12
4Kröpfen von Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben aus-
wählen
b) Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifen-
längen nach angegebenen Maßen berechnen und
trennen
c) Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-
Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen
 10
5Reparieren und Ergänzen
von Metallpfeifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen,
Funktionszusammenhängen und historischen Ge-
sichtspunkten beurteilen
b) Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstru-
ieren
c) Materialzusammensetzungen und -stärken bestim-
men
d) Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren
und ergänzen
 15


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen

  c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen