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§ 16 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,
- 2.
- Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,
- 3.
- Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_Orgelbauerausbildungsverordnung.htm