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§ 1 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Orgelbauerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer" nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.
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