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§ 6 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)
V. v. 11.02.2019
BGBl. I S. 92
(
Nr. 4
)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)
1
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2
Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
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