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§ 5 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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