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§ 14 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)
Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-5-18 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-5-18 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 14 Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer eine Sendung aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren
- 1.
- Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten oder
- 2.
- mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anmeldung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird. 2Diese Regelung gilt unbeschadet der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127.
(3) 1Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. 2Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(4) 1Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. 2Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.
(5) Für Verpackungsmaterial aus Holz gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.
(6) Für Verpackungsmaterial aus Holz gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.
Zitierungen von § 14 PflBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PflBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 PflBeschV Ordnungswidrigkeiten
... 10. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § ... 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ...
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