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Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Verweise



(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; sowie die Kanarischen Inseln, die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla und die französischen überseeischen Gebiete Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Saint Barthélemy und Saint Martin;

2.
ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Verpackungsmaterial aus Holz, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 24. April 2023, BAnz AT 25. Mai 2023 B6);

3.
TRACES: das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen;

4.
1Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP): ein für Sendungen von Pflanzen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) 2017/625 durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllendes Dokument. 2Es enthält alle für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Inhalts erforderlichen Angaben. 3Mit dem GGED-PP teilt zudem die zuständige Behörde die Ergebnisse über die amtlichen Kontrollen und die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit der Sendung mit.

(2) 1Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.


§ 2 Anzeigepflichten



(1) 1Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der

1.
nicht als

a)
Unionsquarantäneschädling nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072,

b)
Schutzgebiets-Quarantäneschädling nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder

c)
unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

aufgeführt ist und

2.
dessen Vorkommen im jeweiligen Land nicht bekannt war,

bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
Verpackungsmaterial aus Holz aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt oder verbracht hat oder

2.
Verpackungsmaterial aus Holz aus einem auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17), abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinschaft eingeführt oder verbracht hat.

3Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. 4Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. 5Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens

1.
eines Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder

2.
eines Schadorganismus, für den Maßnahmen auf Grund eines nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakts gelten,

dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet

1.
öffentliche oder

2.
private Untersuchungsstellen,

die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Verpackungsmaterial aus Holz durchführen, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 erhalten.


§ 3 Neue Schadorganismen



(1) 1Die zuständige Behörde hat die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

1.
eines Schadorganismus, der nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde nicht angesiedelt ist, oder

2.
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befallen oder befallsverdächtig sind,

zu verbieten, zu beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig zu machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. 2Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. 3Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. 4Die zuständige Behörde hat dabei die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts auf Antrag das Einführen eines Schadorganismus nach Absatz 1 Nummer 1 in ihr Hoheitsgebiet, die Verbringung innerhalb dieses Gebietes sowie die Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schadorganismen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. 2Die Regelungen der Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 bleiben unberührt.

(3) 1Die zuständige Behörde hat Maßnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anzuordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. 2Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten,

1.
die Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,

2.
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,

3.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume sowie Wasser, das zur Bewässerung und Beregnung von Pflanzen genutzt wird, zu entseuchen oder zu entwesen,

4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten,

5.
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden, sofern diese im Einzelfall zur Bekämpfung der Schadorganismen erforderlich sind.

(4) Bei der Risikoanalyse nach den Absätzen 1 und 2 hat das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.


§ 4 Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nach den Artikeln 72, 73 und 74 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 und Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.

(2) Es ist verboten, Pflanzen, die in einer Liste nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.

(3) Unbeschadet des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 12 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland in ein Schutzgebiet einzuführen.

(4) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 3 gelten nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in der Schweiz.


Abschnitt 2 Genehmigungen und Ermächtigungen von Unternehmern

§ 5 Genehmigungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht mehr erfüllt wird.

(2) Wird die Genehmigung widerrufen, so ist auch die Ermächtigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 zu widerrufen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 6 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen



(1) Die zuständige Behörde kann die Benennung nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 nachträglich nicht mehr erfüllt wird.

(2) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Benennung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 7 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.

(2) Soweit es zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsrechtsakte sowie Delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Nebenbestimmungen verbunden oder befristet erteilt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn

1.
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/827 nachträglich nicht mehr erfüllt wird oder

2.
der ermächtigte Unternehmer eine der Anforderungen nach Artikel 83 Absatz 1, 2, 4 oder 5, Artikel 87 bis 89 Absatz 1, Artikel 90, Artikel 93 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht mehr erfüllt.

(4) 1Die zuständige Behörde soll die Ermächtigung widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer wiederholt eine der Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2 nicht erfüllt. 2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 3Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Ermächtigung auch auf Antrag des registrierten Unternehmers anordnen. 4Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 bleiben unberührt.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 8 Genehmigungen von Risikomanagementplänen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer

1.
die Maßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder

2.
die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt.

(2) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


Abschnitt 3 Holz und Verpackungsmaterial aus Holz, Kontrolle

§ 9 Registrierung von Unternehmern, die nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz ausschließlich in Verkehr bringen



(1) 1Ergänzend zu Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat die zuständige Behörde ein Register zu führen über Unternehmer, die nach dem ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht nach ISPM 15 Standard markiertes Holz in Verkehr bringen, ohne selbst an diesem Material eine Behandlung nach ISPM 15 Standard durchgeführt zu haben. 2Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend.

(2) 1Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 müssen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde die Eintragung in das in Absatz 1 genannte Register beantragen und von der zuständigen Behörde registriert worden sein. 2Für den Antrag ist ein Vordruck oder ein elektronisch verfügbares Formular der zuständigen Behörde zu verwenden. 3Der Unternehmer hat in Ausübung seiner Tätigkeit unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang oder Abgang des Holzes im Sinne des Absatzes 1 schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib dieses Holzes zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Aufzeichnung vorgenommen worden ist, aufzubewahren.

(3) Der Registereintrag nach Absatz 1 enthält den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Kontaktdaten sowie Name und Anschrift des Unternehmers, die Registriernummer sowie der für das Inverkehrbringen von behandeltem Holz verantwortlichen Ansprechperson.

(4) Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat bei Aufnahme einer Beschäftigung einer am Inverkehrbringen des Holzes beteiligten Person sicherzustellen, dass diese Person über die Inhalte des ISPM 15 Standards und die beim Inverkehrbringen von behandeltem Holz in Zusammenhang mit dem ISPM 15 Standard zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wird.

(5) Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz getrennt von Holz, das nicht nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, zu lagern und die jeweiligen Lagerstätten bei der erstmaligen Einlagerung von behandeltem Holz eindeutig, verwechslungssicher und für Dritte gut erkennbar zu kennzeichnen.

(6) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Überwachung mindestens einmal in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren die nach Absatz 1 registrierten Unternehmer zu kontrollieren.


§ 10 Behandlungsnachweis nach ISPM 15 Standard bei Holz und Verpackungsmaterial aus Holz



(1) 1Ein nach Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigter Unternehmer hat laufend schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über das nach ISPM 15 Standard behandelte und in Verkehr gebrachte Holz zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages der Aufzeichnung aufzubewahren. 2Satz 1 gilt für Verpackungsmaterial aus Holz entsprechend, sofern der Unternehmer das Holz nicht selbst behandelt hat.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen

1.
das Empfangsdatum, den Absender, sowie Art und Stückzahl oder Masse des gelieferten Holzes und

2.
Art und Weise der Behandlung des Holzes, insbesondere die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck

enthalten.

2Die Aufzeichnungen können anhand der Lieferscheine und Rechnungen über die Holzlieferungen geführt werden, sofern die Angaben nach Satz 1 enthalten sind und dadurch eine Rückverfolgbarkeit der Lieferströme sichergestellt ist.

(3) 1Ein Unternehmer nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf Holz, das in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, nur dann verwenden, wenn er nachweisen kann, dass der andere Unternehmer von der zuständigen Behörde nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigt wurde. 2Als Nachweis genügt auch eine Kopie des gültigen Bescheids über die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/2031 des Lieferanten. 3Diese ist vom Erwerber des Holzes aufzubewahren.

(4) 1Ein Unternehmer nach Absatz 1 darf Holz, das in einer Einrichtung in einem Drittland nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, nur dann verwenden, wenn er nachweisen kann, dass die Behandlungseinrichtung von der nationalen Pflanzenschutzbehörde dieses Drittlands zugelassen ist. 2Als Nachweis genügt auch eine Kopie des aktuellen Zulassungsbescheids der für Pflanzengesundheit zuständigen Behörde des Drittlands. 3Dieser ist vom Erwerber des Holzes aufzubewahren.

(5) 1Auf Antrag eines registrierten Unternehmers hat die zuständige Behörde festzustellen, dass die Nutzung einer Behandlungseinrichtung oder Ausrüstung die Anforderungen nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. 2Dies muss zuvor in einer technischen Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/625 beauftragte Stelle oder natürliche Person nachgewiesen werden. 3Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens einmal pro Jahr, nachdem die Feststellung wirksam geworden ist.

(6) Die Nachweise nach

1.
Absatz 2 und

2.
den Absätzen 3 und 4

sind vom Unternehmer drei Jahre ab der Empfangnahme des jeweils gelieferten Holzes durch ihn aufzubewahren.


§ 11 Ermächtigung registrierter Unternehmer nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) 1Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungs- und delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Anforderungen nach den §§ 10, 12 und 13 für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. 2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 12 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz



(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz durch den Unternehmer vor der Behandlung genehmigen, wenn der Unternehmer durch die Organisation des Betriebsablaufs sicherstellt, dass die Behandlung des Holzes unmittelbar nach dessen Markierung innerhalb derselben Betriebsstätte erfolgt. 2Zudem muss der Unternehmer durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ein Inverkehrbringen des markierten, aber noch nicht behandelten Holzes oder Verpackungsmaterials aus Holz ausgeschlossen ist. 3Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens einmal je Kalenderjahr zu überprüfen, nachdem die Genehmigung wirksam geworden ist. 4Es ist verboten, ohne Genehmigung die Markierung vor der Behandlung nach Satz 1 anzubringen.

(2) Die erneute Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ist verboten, sofern nicht zuvor eine Behandlung nach dem ISPM 15 Standard oder eine Reparatur nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder eine Wiederaufarbeitung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist.

(3) 1Die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard darf nur vom nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigten Unternehmer mit der ihm von der zuständigen Behörde zugewiesenen Registriernummer vorgenommen werden. 2Eine Weitergabe der Registriernummer zur Nutzung durch Dritte ist verboten.

(4) 1Mit Einführung eines elektronischen Registrierverfahrens hat die zuständige Behörde den registrierten Unternehmern eine im elektronischen Registrierverfahren erzeugte Identifikationsnummer zuzuweisen. 2Mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Einführung des elektronischen Registrierverfahrens darf zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ausschließlich die im elektronischen Registrierverfahren erzeugte Identifikationsnummer verwendet werden. 3Markierungen, die vor dem Ablauf von drei Jahren nach Einführung des elektronischen Registrierverfahrens angebracht wurden, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie eine Identifikationsnummer aufweisen, die nicht im elektronischen Registrierverfahren erzeugt wurde. 4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Tag nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekanntzugeben.


§ 13 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) 1Verpackungsmaterial aus Holz, das entsprechend dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur repariert werden mit

1.
Holz, das nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden und entsprechend markiert ist, oder

2.
nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen nach Kapitel 2.1 des ISPM 15 Standards.

2Eine Reparatur nach Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 liegt vor, wenn bis zu einem Drittel des Volumens des Verpackungsmaterials aus Holz ausgetauscht wird. 3Werden mehr als ein Drittel des Volumens an Bestandteilen des Verpackungsmaterials aus Holz ersetzt, liegt eine Wiederaufarbeitung vor. 4§ 10 gilt entsprechend.

(2) 1Im Falle einer Wiederaufarbeitung nach Absatz 1 Satz 3 hat der Unternehmer vor Durchführung der Wiederaufarbeitungsarbeiten alle auf dem Holz bereits vorhandenen Markierungen nach dem ISPM 15 Standard dauerhaft zu entfernen. 2Er darf neue Markierungen nur anbringen, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz nach seiner Wiederaufarbeitung erneut nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden ist. 3§ 10 gilt entsprechend.

(3) Ein Unternehmer, der nach ISPM 15 Standard markiertes Verpackungsmaterial aus Holz repariert oder wiederaufarbeitet und dabei hölzerne Materialien verwendet, die nicht nach ISPM 15 Standard behandelt sind, hat alle ursprünglichen Markierungen dauerhaft zu entfernen, bevor er dieses Verpackungsmaterial aus Holz in Verkehr bringt.


§ 14 Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz



(1) Wer eine Sendung aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren

1.
Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten oder

2.
mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und

in einer nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 durch das Julius Kühn-Institut nach § 16 Absatz 1 bekannt gemachten Risikowarenliste (BAnz AT 15.12.2021 B5) aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anmeldung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird. 2Diese Regelung gilt unbeschadet der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127.

(3) 1Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. 2Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(4) 1Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. 2Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.

(5) Für Verpackungsmaterial aus Holz gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.

(6) Für Verpackungsmaterial aus Holz gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.


Abschnitt 4 Risikowarenlisten

§ 15 Kontrolle der Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Wer Pflanzen nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, welche in einer Risikowarenliste des Julius Kühn-Instituts nach § 16 Absatz 2 veröffentlicht sind, aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.

(2) 1Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. 2Die zuständige Behörde hat eine Kontrolle unverzüglich durchzuführen oder dem Einführer unverzüglich den Verzicht darauf mitzuteilen. 3Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(3) 1Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. 2Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.

(4) Soweit es zur Überwachung der Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 erforderlich ist, haben die Zollbehörden auf Ersuchen des Julius Kühn-Instituts einmal jährlich die dafür erforderlichen Informationen mitzuteilen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnen haben.

(5) Für Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.

(6) Für Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, die Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.


§ 16 Bekanntmachung der Risikowarenlisten



(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.


Abschnitt 5 Ausfuhr und Verbringen

§ 17 Pflanzengesundheitszeugnisse nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, phytosanitäre Sicherheit bei der Ausfuhr in Drittländer



(1) Bedürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Einfuhr in ein Drittland eines Pflanzengesundheitszeugnisses, so darf derjenige, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in dieses Drittland ausführen will, nur solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen, für die ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde.

(2) Der Inhaber eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass der pflanzengesundheitliche Status der Waren bis zur tatsächlichen Ausfuhr entsprechend den Anforderungen des ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses erhalten bleibt.

(3) Ist es für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in ein Drittland Voraussetzung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland ausführen will und dabei Verpackungsmaterial aus Holz verwendet, nur Verpackungsmaterial aus Holz verwenden, das nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist.

(4) 1Die zuständige Behörde kann Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die kein Antrag nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitsrechtliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. 2Dies schließt ihr Verpackungsmaterial oder ihre Beförderungsmittel mit ein. 3Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, hat die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland zu untersagen, bis die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlands zu erfüllen.


§ 18 Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 100 und 101 und Vorausfuhrzeugnissen nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) 1Für das Pflanzengesundheitszeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 100 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt. 2Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.

(2) 1Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. 2Dabei sind insbesondere Art und Umfang sowie Verwendungszweck der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die phytosanitären Risiken und die damit einhergehenden Untersuchungen zu berücksichtigen. 3Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr vorzulegen. 4Artikel 100 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(3) 1Für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt. 2Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.

(4) 1Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. 2Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen. 3Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(5) 1Das benötigte Vorausfuhrzeugnis nach Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. 2Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen. 3Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt. 4Es kann auch das Vorausfuhrzeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.

(6) 1Für den amtlichen Stempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden. 2Für den Stempel der zuständigen Behörde ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden.


§ 19 Genehmigung des Verbringens aus abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031



1Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen aus einem abgegrenzten Gebiet nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde verbracht werden. 2Die Genehmigung kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Informationen hinsichtlich der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die verbracht werden sollen, zur Verfügung gestellt hat und mit der Verbringung kein Risiko der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus verbunden ist.


Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 20 Anfragen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.


§ 21 Mitteilungen



Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:

1.
Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,

2.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,

3.
Mitteilungen über Ausnahmen, die nach den Artikeln 8, 48 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt worden sind,

4.
Mitteilungen zu abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031,

5.
Mitteilungen zu Erhebungen sowie zu Mehrjahresprogrammen nach Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031,

6.
Mitteilungen nach Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 über Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne,

7.
Mitteilungen nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031,

8.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach Artikel 79 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/625 angeordnet worden sind.


§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand einführt,

2.
ohne Registrierung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,

3.
entgegen § 9 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterweisung erfolgt ist,

4.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Holz verwendet,

5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Markierung anbringt,

6.
entgegen § 12 Absatz 2 Verpackungsmaterial aus Holz erneut markiert,

7.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Markierung vornimmt,

8.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial aus Holz repariert,

9.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Markierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

10.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt,

11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand ausführt oder

14.
entgegen § 17 Absatz 3 Verpackungsmaterial aus Holz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

2.
entgegen § 10 Absatz 6 Nummer 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


§ 23 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union



Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 2 angegebenen Fassungen.


Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Stempel Pflanzengesundheitskontrolle (BGBl. 2023 I Nr. 277)


Muster eines bundeseinheitlichen Stempels: XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.


Anlage 2 (zu § 23) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Union


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7. Februar 2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61),

2.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),

3.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1; L 57 vom 18.2.2021, S. 96; L 204 vom 4.8.2022, S. 19),

4.
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17),

5.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 15; L 166 vom 28.5.2020, S. 12),

6.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 2019 über die Kriterien, die von Unternehmern zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen zu genügen, und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 10),

7.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 99),

8.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 (ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 3),

9.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist,

10.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64),

11.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128),

12.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1).