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§ 19 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)
Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-5-18 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-5-18 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 19 Genehmigung des Verbringens aus abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031
1Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen aus einem abgegrenzten Gebiet nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde verbracht werden. 2Die Genehmigung kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Informationen hinsichtlich der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die verbracht werden sollen, zur Verfügung gestellt hat und mit der Verbringung kein Risiko der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus verbunden ist.
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