(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht mehr erfüllt wird.
(3) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.