Tools:
Update via:
§ 16 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)
Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-5-18 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
Geltung ab 19.10.2023; FNA: 7823-5-18 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
§ 16 Bekanntmachung der Risikowarenlisten
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Anzeige
Zitierungen von § 16 PflBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PflBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 PflBeschV Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz
... nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 durch das Julius Kühn-Institut nach § 16 Absatz 1 bekannt gemachten Risikowarenliste (BAnz AT 15.12.2021 B5) aufgeführt sind, ist verpflichtet, ...
§ 15 PflBeschV Kontrolle der Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031
... (EU) 2019/2072, welche in einer Risikowarenliste des Julius Kühn-Instituts nach § 16 Absatz 2 veröffentlicht sind, aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_PflBeschV.htm