§ 14 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 14 Orientierungspraktikum


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. 2Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. 3Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.

(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.

(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.

(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 25. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 m.W.v. 1. Juni 2023

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Frühere Fassungen von § 14 PsychThApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychThApprO Inhalte des Studiums
... Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind. (2) Die hochschulische Lehre im ...
§ 4 PsychThApprO Modulhandbücher
... ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden. (3) In der Studien- und ...
§ 12 PsychThApprO Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
... I - Grundlagen der Forschung nach § 13, 2. ein Orientierungspraktikum nach § 14 und 3. eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Artikel 1 1. PsychThApprOÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ...


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