Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 2.
- Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß
§ 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist."
- 3.
- Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist."
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...
B. v. 25.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 292