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§ 14 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz



(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.



 

Zitierungen von § 14 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 ), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Angelegenheiten." 6. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ §§ 14 bis 16" durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g" ersetzt. 7. ... 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 16" durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g" ersetzt. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach ...