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§ 14 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, zu gewähren.
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Zitierungen von § 14 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SUrlV Voraussetzungen
... nicht entgegenstehen und 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt ...
§ 22 SUrlV Sonderurlaub in anderen Fällen (vom 20.03.2022)
... der Besoldung gewährt werden. (3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der ...
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