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§ 14 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 14 Verwendungszwecke
(1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:
- 1.
- Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen,
- 2.
- Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie der Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragte Mittel aus dem Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten,
- 5.
- Maßnahmen der beruflichen Orientierung und
- 6.
- Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder für ein Budget für Ausbildung.
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
(3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts G. v. 6. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 14 SchwbAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 13c Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
aktuell vorher | 01.03.2020 (08.07.2020) | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 06.07.2020 BGBl. I S. 1595 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 7 Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2135 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 460 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 SchwbAV Verwendungszwecke (vom 01.01.2024)
... an der Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben durch die Integrationsämter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund von Bedeutung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 7 AEntlG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. ...
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 12 InklArbFG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsvorschrift". 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 460 9. ZustAnpV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 45, in § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 3, § 36 Satz 2 und 3, § 39 Satz 1, ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3." (15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13c TeilhStG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie der Information, Beratung und ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 4. SchwbAVÄndV
... 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein ...
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