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§ 14 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 14 Realisierungsfristen



(1) Antragsberechtigte Bieter müssen

1.
innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungsprogramm in Anlehnung an den „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)", Stand 1. Oktober 20135, zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,

2.
innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,

3.
innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung der im Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung zugelassenen Anlagen erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der zu errichtenden Anlagen einschließlich aller erforderlichen Nebeneinrichtungen vorzulegen, dabei gilt dies für Fundamente, parkinterne Verkabelung sowie die Infrastruktur zum Transport der erzeugten finalen Energieträger bis zum Übergabepunkt nur, soweit diese jeweils im Konzept vorgesehen sind,

4.
spätestens 36 Monate nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist,

5.
spätestens 52 Monate nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung genehmigten Menge entspricht,

6.
spätestens nach sechs Betriebsjahren gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass über die ersten fünf Betriebsjahre die gemittelte produzierte Energiemenge mindestens 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt entsprach.

(2) 1Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beantragen. 2Der Antrag muss vor Ablauf der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. 3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 einmalig, wenn

1.
über das Vermögen eines Herstellers der Anlagen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet worden sind und

2.
mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Anlagen des Herstellers abgeschlossen wurden.

4Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.

(3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2 verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.

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Herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über die Homepage des BSH unter www.bsh.de.





 

Frühere Fassungen von § 14 SoEnergieV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SoEnergieV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoEnergieV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SoEnergieV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... § 7 zu leistenden Sicherheit, 6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15, 7. einen Hinweis auf die ...
§ 15 SoEnergieV Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
... Bieter müssen an den Bundeshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wurde. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus eine ... Höhe der Pönale entspricht 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit, 2. bei Verstößen gegen die Frist nach ... 30 Prozent der geleisteten Sicherheit, 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit, 3. bei Verstößen gegen die Frist nach ... 50 Prozent der geleisteten Sicherheit, 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach ... 70 Prozent der geleisteten Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten ... Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält: 1. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 , 2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder 3. die nach § 14 ... 1. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, 2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder 3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 Absatz 1 ... 1 Nummer 3, 2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder 3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 Absatz 1 Nummer 4. (4) Pönalen nach Absatz 1 ... 14 Absatz 1 Nummer 4 oder 3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 Absatz 1 Nummer 4 . (4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu ... zu errichten. (5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des antragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im ... 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 feststellen und 2. die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang ...
§ 16 SoEnergieV Erstattung von Sicherheiten
... des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn und soweit dieser 1. nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 den Nachweis über die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen erbracht hat und die ... und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist, 2. nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 den Nachweis über die gemittelte produzierte Energiemenge der Anlagen erbracht hat und diese ...
 
Zitat in folgenden Normen

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich ...
Artikel 11 2. WindSeeGuaÄndG Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 68" ...