(1)
1Die nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach
§ 3 Absatz 4 oder
§ 4 Absatz 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen.
2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.
(2)
1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder
§ 7 Absatz 1 oder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
2Von einer Verletzung der Pflichten im Sinne des Satzes 1 ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße festgesetzt worden ist, weil der Betroffene
- 1.
- mehrfach ein Sportboot geführt hat
- a)
- mit 0,25 Milligramm oder mehr Alkohol je Liter Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
- b)
- unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel oder
- 2.
- mehrfach eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.
(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen, wenn die nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar angeordnet hat.
(5)
1Der Sportbootführerschein ist der nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.
2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.
(6)
1Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde mit.
2§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043