(1) 1Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
- die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
- 2.
- die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
- 3.
- die in § 23 genannten Tätigkeiten;
- 4.
- die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
- 5.
- die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360