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§ 14 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 14 Verfahren der Regulierungsverfügung



(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor.

(2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der Regulierungsverfügung beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hätten, gelten das Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Absatz 7 entsprechend.

(3) 1Das Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die beabsichtigten Verpflichtungen der Regulierungsverfügung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. 2Die Bundesnetzagentur legt der Kommission im Konsolidierungsverfahren zusammen mit dem Entwurf der Regulierungsverfügung den Beschluss vor, mit dem Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt wurden. 3Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, Verpflichtungen nach den §§ 31 und 32 aufzuerlegen, so leitet sie das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Kommission den Erlass dieser Verpflichtungen auf einen entsprechenden Antrag hin im Verfahren nach Artikel 118 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat. 4Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Bundesnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12 durchführen.

(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach § 12 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem GEREK durch Beschluss mit, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf der Regulierungsverfügung, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so legt die Bundesnetzagentur beabsichtigte Verpflichtungen nicht vor Ablauf von drei weiteren Monaten fest.

(5) 1Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. 2Dabei berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln.

(6) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 eine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, so kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regulierungsverfügung vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen.

(7) 1Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfehlung abzugeben. 2Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur im Falle des Absatzes 6 innerhalb der Monatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte Verpflichtung nach § 13 Absatz 4 Satz 3 und 4 oder § 22 Absatz 1 zurückzuziehen, gilt das Verfahren nach § 12 Absatz 5 entsprechend.

(8) 1Nach Ablauf der Monatsfrist nach Absatz 7 Satz 1 übermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission und dem GEREK die Regulierungsverfügung oder sie teilt mit, dass sie den Entwurf der Regulierungsverfügung zurückgezogen hat. 2Folgt die Bundesnetzagentur der Empfehlung der Kommission nicht, so begründet sie dies. 3Ist nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

(9) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer Regulierungsverfügung nach § 13 jederzeit zurückziehen.



 

Zitierungen von § 14 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TKG Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
... und eine Überprüfung der Ergebnisse zu erfolgen hat. Die §§ 10 bis 14 finden im Falle der Überprüfung der Ergebnisse der §§ 10 und 11 entsprechende ... Bedingungen entsprechen, kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflichtungen auferlegen. Satz 1 findet ... nach Verabschiedung der Änderung der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 12 und 14 vorzulegen. (5) Hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition und ...
§ 17 TKG Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
... auf Maßnahmen nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 14  ...
§ 21 TKG Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
... die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen ...
§ 22 TKG Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit
... die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 1 ... Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen, finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Auferlegung ...
§ 31 TKG Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens
... Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung. (5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die ...
§ 32 TKG Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
... Marktmacht auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach ...
§ 34 TKG Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
... Bedingungen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 eingehalten werden. Es gilt das Verfahren nach § 14 . Die Änderung des Standardangebots erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der ...
§ 40 TKG Verfahren der Entgeltgenehmigung
... eines Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Entscheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entsprechend. Hat die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 Satz 3 ein ...
§ 76 TKG Zugangsberechtigungssysteme
... werden. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG im Verfahren nach § 14 TKG 8.500 bis 96.500  ...