§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
(1)
1Sofern ein in
Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X" gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von
§ 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird.
2Für die Vorprüfung gilt
§ 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
3Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.
(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.
Frühere Fassungen von § 14 UVPG
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interne Verweise§ 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht (vom 29.03.2023) ... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 1 9. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.12.2017) ... bleibt unberührt. (2) Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung ...
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben Abschnitt 2 Verfahrensschritte der ... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ... Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht. § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem ... 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f" durch die Angabe „§§ 6 bis 14 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c" durch die ... übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 , eine Vorprüfung durchzuführen ist. a) Eine Beschreibung des Vorhabens, ... sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 , auf Anlage 3 Bezug genommen wird." c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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