Tools:
Update via:
§ 14 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
§ 14 Internes Beschwerdeverfahren
§ 14 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen.
(2) Beschwerden sind zu begründen.
(3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich
- 1.
- die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,
- 2.
- allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
- 3.
- über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung.
(4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
(5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von natürlichen Personen getroffen werden, die unparteiisch sind.
Zitierungen von § 14 UrhDaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhDaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 UrhDaG Qualifizierte Blockierung
... über die Blockierung des von ihm hochgeladenen Inhalts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen. (4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht nach ...
§ 9 UrhDaG Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
... vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens ( § 14 ) öffentlich wiederzugeben. (2) Für nutzergenerierte Inhalte, die ... sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu ...
§ 12 UrhDaG Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit
... längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ( § 14 Absatz 3 Nummer 3 ) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach der Entscheidung über die Beschwerde ... wenn er bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt. ... Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht ...
§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig. (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die ...
§ 15 UrhDaG Externe Beschwerdestelle (vom 14.05.2024)
... Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen. (2) Die Entscheidung ...
§ 16 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen (vom 14.05.2024)
... ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn 1. zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § ...
§ 18 UrhDaG Maßnahmen gegen Missbrauch
... Blockierung mutmaßlich erlaubter Nutzungen während des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Absatz 4 oder 2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Entstellung seines Werkes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 22 DDGEG Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
... ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn 1. zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_UrhDaG.htm