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Artikel 22 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)
Artikel 22 Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten."
- b)
- Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:„(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn
- 1.
- die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
- 2.
- eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
- 3.
- eine Verfahrensordnung besteht, die
- a)
- den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,
- b)
- die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und
- c)
- die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag des Nutzers vorsieht,
- 4.
- sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen, und
- 5.
- sie für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.
(4) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.(5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln."
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „eine" wird das Wort „anerkannte" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist anzuerkennen, wenn
- 1.
- ihr Träger eine juristische Person ist,
- a)
- die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
- b)
- sie auf Dauer angelegt ist und
- c)
- deren Finanzierung gesichert ist,
- 2.
- die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen,
- 3.
- ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind,
- 4.
- sie eine Schlichtungsordnung hat, die die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und die ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Diensteanbieter, der Rechtsinhaber und der Nutzer teilnehmen können,
- 5.
- sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sowie über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird.
(3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn- 1.
- zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und
- 2.
- der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.
(4) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden."
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Wörter „Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben."
- 5.
- § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Diensteanbieters" werden ein Komma und die Wörter „bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt," eingefügt.
- b)
- Die Angabe „§ 5 Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 5" ersetzt.
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