§ 14 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 14 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. 2Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

(3) 1Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, steht ihr keine Vergütung zu. 2Für die Aufwendungen der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 14 VBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 1 KostBRÄG 2025 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... „§§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In ... die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 11" ersetzt. 9. § 14 wird § 13. 10. § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:  ... 11" ersetzt. 9. § 14 wird § 13. 10. § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
Artikel 2 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... zu überprüfen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Eine Änderung der für die Vergütungsfestsetzung ...


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