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§ 14 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems



(1) 1Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. 2Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,

2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder

3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.

3Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. 2Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. 3In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 14 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 1 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 16.11.2012Artikel 1 EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
vom 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 1 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 945
aktuellvor 27.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... und ausländische Zahlungsmittel § 13 (weggefallen) § 14 (weggefallen) § 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; ... durch die Angabe „2 bis 4b" ersetzt und werden die Wörter „ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a" durch die Wörter „ein Verbot nach Artikel 14 oder nach ... § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 14 " durch die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" und die ... 236/2012 ist," eingefügt und werden die Wörter „ein Verbot oder Gebot nach § 14 , § 20a dieses Gesetzes oder" sowie die Wörter „des Europäischen ... Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden." 12. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben. 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 ... 16. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 14 " durch die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt. ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der §§ 14 und 20a" durch die Wörter „der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. ... 596/2014 erforderlich ist." c) In Absatz 3 werden die Wörter „gegen § 14 oder § 20a" durch die Wörter „gegen Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung ... (EU) Nr. 596/2014" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „ § 14 " durch die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt. ... Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 14 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. ...

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
Artikel 1 EU-LeerVkAG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... durch die Wörter „die §§ 34b und 34c" ersetzt. 3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 WpMiVoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems". b) Nach der Angabe zu § 30g ... 30h, 30i, 34b und 34c" ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems  ... 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems (1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 3 KlASG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 25.06.2017)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die folgende Angabe eingefügt: „§ 4b Produktintervention". ... einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist." 4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Produktintervention  ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 4 SanktDG I Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von ... 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen". 2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt: „§ 14a Befugnisse zur ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 13 Sofortiger Vollzug § 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 15 Produktintervention  ... den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung." 12. § 4a wird § 14 und wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist." 93. § 36b wird § 92. 94. ...