§ 14a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 14a GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 EHUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst: „§ 14a (weggefallen)". 2. Dem § 10 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst: „§ 14a (weggefallen)". 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: ... sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung." 5. § 14a wird aufgehoben. 6. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei ... übertragen. (3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ...
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