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§ 14a - Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 14a Steuererklärungspflicht
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 7 Steuerbürokratieabbaugesetz G. v. 20. Dezember 2008 BGBl. I S. 2850 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 14a GewStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 7 Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a GewStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen (vom 18.12.2019)
... Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes , 4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes, 4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr ...
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 7 StBürokratAbG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt gefasst: § 14a Steuererklärungspflicht Der ... wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt gefasst: § 14a Steuererklärungspflicht Der Steuerschuldner (§ 5) hat für ... a) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt: (9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals ...
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