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Artikel 9 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 9 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 GewStG § 3, § 7, § 9, § 14a, § 29, § 31, § 36
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung," gestrichen.
- 2.
- In § 7 werden die Sätze 8 und 9 durch folgenden Satz ersetzt:
„Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt." - 3.
- § 9 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz." - 4.
- In § 14a Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.
- 5.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummern 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt:
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht."
- 6.
- In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29" durch die Wörter „einer Befreiung von der Gewerbesteuer" ersetzt.
- 7.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Satz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden." - b)
- Dem Absatz 4b wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 9 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden." - c)
- Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:„(5c) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 9 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 06.12.2024)
... für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. § 7 Satz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden. (3a) § 7b Absatz 2 ... 2023 anzuwenden. (4) § 9 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden. § 8 Nummer 1 ... (5c) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden. (6) § 35c Absatz 1 ...
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