§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
(1)
1Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach
§ 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in
§ 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist.
2Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde.
3§ 14 gilt entsprechend.
(2) Entlastungsberechtigt ist
- 1.
- im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
- 2.
- andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3)
1Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.
2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des
§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
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interne Verweise§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2025) ... nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu ... nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) Wer ausschließlich nach § 3 zu ... nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (4) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 ...
§ 1d StromStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.01.2025) ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht. ...
Zitat in folgenden NormenEnergiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt ... Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im ... abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ... 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... l) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung". m) Nach der Angabe zu § ... Steuerentlastung für die Landstromversorgung". m) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 ... 19. Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a eingefügt: „§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt (1) Als ... 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden. § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung (1) Auf Antrag wird eine ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nummer 3 bis ... 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung ... 5 Satz 1 wird das Wort „jede" durch das Wort „die" ersetzt. 13. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden." 14. Nach § 14a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 ...
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