Tools:
Update via:
§ 1509 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. 3Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015
Frühere Fassungen von § 1509 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 18 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1509 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1509 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1518 BGB Zwingendes Recht
... die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige ...
Zitat in folgenden Normen
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 7 LPartG Lebenspartnerschaftsvertrag (vom 01.01.2023)
... durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 8 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 18 LPartRBerG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Klage" durch die Wörter „den Antrag" ersetzt. 11. In § 1509 Satz 1 werden die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1509_BGB.htm