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§ 150 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 150 Beitragspflichtige



(1) 1Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. 3Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. 4Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) 1Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,

2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.

2Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) 1Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. 2Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.





 

Frühere Fassungen von § 150 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 23.11.2019Artikel 3 Paketboten-Schutz-Gesetz
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1602
aktuell vorher 01.01.2005 (11.12.2012)Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2447
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 150 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 150 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 185 SGB VII Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen (vom 17.11.2016)
... und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150 , 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und ...
§ 186 SGB VII Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (vom 01.01.2015)
... des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150 , 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
§ 3 GSA Fleisch Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (vom 30.07.2020)
... Absatz 3f Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann. (2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 28f SGB IV Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung (vom 01.01.2023)
... im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann. (1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." 9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt und wird die Angabe ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150 , 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 5 SGB4uaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... sind,". 3. § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „gilt § 28e Abs. ...

Paketboten-Schutz-Gesetz
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1602
Artikel 1 PaketbSG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen ...
Artikel 3 PaketbSG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ...
Artikel 4 PaketbSG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150 , 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und ... den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150 , 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2447
Artikel 1 2. SGBVIIÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... 129 Absatz 4 bleibt unberührt." 6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Für Versicherte nach ...