Tools:
Update via:
§ 152 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 152 Tilgung
(1) 1Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mitglied der Steuerberaterkammer elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen
- 1.
- fünf Jahre bei
- a)
- Warnungen,
- b)
- Rügen,
- c)
- Belehrungen,
- d)
- Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
- e)
- Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
- zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;
- 3.
- 20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung oder einer Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange
- 1.
- eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,
- 2.
- ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder
- 3.
- ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 152 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
aktuell | vor 12.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 152 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre;". 53. § 152 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Eintragungen in den über den ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen" eingefügt. 74. § 152 wird wie folgt gefasst: „§ 152 Tilgung (1) Eintragungen in den ... eingefügt. 74. § 152 wird wie folgt gefasst: „ § 152 Tilgung (1) Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/152_StBerG.htm