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§ 152b - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion



(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und

2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 152b StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuellvor 01.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 152b StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152b StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter (vom 18.03.2021)
... (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b Abs. 1 bis 4 ) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); 8. ... (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5 ); 8. Subventionsbetrug (§ 264); 9. Taten, die auf Grund eines ...
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten (vom 03.08.2024)
... 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3 , 5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes ...
 
Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024)
...  k) § 152a Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, l) § 152b des Strafgesetzbuches , m) § 184 des Strafgesetzbuches, n) § 184a des ...

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 127 OWiG Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können (vom 18.03.2021)
... 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, 2. Vordrucke ... 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden Währungsgebiet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024)
... 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4 , f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024)
... 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4 , e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 333
Artikel 1 61. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt. b) In der Angabe zu § 152b werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen. c) ... „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 152b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 152c Vorbereitung des Diebstahls ... durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind." 5. § 152b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „, Euroscheckkarten" gestrichen. 6. Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt: „§ 152c Vorbereitung des ...
Artikel 2 61. StGBÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder". 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 gilt ... 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
... 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen ... 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,". c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 22. In § 152a Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen. 23. In § 152b Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen. 24. § 181c wird aufgehoben. ...