Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach §
16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
In der Rechtsverordnung nach §
20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte Satzes des Sinne im 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777