§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- 2.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 3.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 4.
- Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
- 5.
- sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- 7.
- an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder
- 8.
- sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
3Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4, 6 und 8 höchstens ein Jahr beträgt.
4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern.
5Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
6Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.
7§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend.
8§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4)
1§ 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 391 AO Zuständiges Gericht ... nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung. (2) Die Landesregierung kann durch ...
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage 2a AnzV (zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI (vom 30.10.2018) ... und mit einer
Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ... zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen ...
Anlage 11 AnzV (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP *) (vom 29.11.2022) ... und mit einer Verurteilung oder Einstellung
gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen?
□ JA
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte ... § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
- Eintragungen, die gemäß § ...
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 379
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 20 EGGVG (vom 26.11.2019) ... abgeändert oder aufgehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des § 153a der Strafprozeßordnung , auch nur vorläufig eingestellt worden ist oder nach den Umständen angenommen werden ...
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023) ... Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der ...
§ 30 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023) ... Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der ...
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 9 IRG Konkurrierende Gerichtsbarkeit ... das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das ...
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 9 InhKontrollV Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit (vom 28.12.2022) ... die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, ... den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 können die ...
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 66 LuftVG (vom 26.11.2019) ... erforderlich sind, 4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozeßordnung , die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den ... b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung , 2. fünf Jahre, a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von ...
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 18 LuftPersV Zuverlässigkeit (vom 01.01.2023) ... Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der ...
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 128 WDO Voraussetzungen und Zuständigkeit ... eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und ...
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 132 WDO Voraussetzungen und Zuständigkeit ... Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Anlage 4 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (vom 14.12.2018) ... geführt
und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO
abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und ... zu tilgen
sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen
anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen ...
ZIS-Ausführungsgesetz
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 5 ZISAG (vom 27.05.2011) ... zu löschen. (3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a , 153c der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach Absatz 2 unterbleiben. Absatz ...
Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 58b ZDG Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen (vom 01.01.2010) ... in einem Straf- oder Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und ... Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17) ... geführt
und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO
abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und ... zu tilgen
sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen
anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung ... die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben." cc) In dem neuen Satz 4 werden nach ... Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie" eingefügt, werden die Wörter „Absatz 1 Satz ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 StORMG Änderung der Strafprozessordnung ... Angabe „2 und 5" durch die Angabe „2, 5 und 9" ersetzt. 6. § 153a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b ...
Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung
G. v. 15.11.2012 BGBl. I S. 2298
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 2 SanktRÜG Änderung der Strafprozessordnung ... 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... 4, 6 und 8" ersetzt. 2. In § 246a Absatz 2 werden die Wörter „ § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die ... oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „ § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... die folgenden Sätze eingefügt: „Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die gemäß ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß Satz 1 ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Zitate in aufgehobenen TitelnStrafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)
G. v. 27.01.1987 BGBl. I S. 475; aufgehoben durch Artikel 85 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
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