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§ 154a - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 154a Beschränkung der Verfolgung



(1) 1Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder

2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. 2§ 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) 1Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. 2Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. 3Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 154a StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 154a StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (vom 25.07.2015)
... die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, 2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren ... von der Anklageschrift gewürdigt wird oder 4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, ...
§ 385 StPO Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht (vom 01.07.2021)
... werden. § 406e Absatz 5 gilt entsprechend. (4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. (5) Im Revisionsverfahren ...
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (vom 03.08.2024)
... auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage ... der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2 , soweit sie die Nebenklage ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 82b WPO Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle (vom 26.10.2024)
... 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Satz 5 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage ... der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft." 26. § 397 wird wie ...

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach § 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll. Erfolgt die ...

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 12 ViVaJuRG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Satz 5 gilt nicht, wenn ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... nach dem Völkerstrafgesetzbuch § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten § 154a Beschränkung der Verfolgung § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und ...